In diese Dateien fließen nicht nur die Daten einschlägig verurteilter Straftäter ein. Nein, es genügt, wenn die Polizeibehörden der Meinung sind, dass eine Person künftig Straftaten begehen könnte. Das BKA-Gesetz selbst fordert zwar, dass Tatsachen diese Annahme rechtfertigen. Was aber teilweise als Tatsache ausreichen soll, haben die zahlreichen Fehleinträge in die Hooligan-Datei schon gezeigt.
Zur künftig fast unbegrenzten Themenvielfalt bei den Dateien gesellt sich ein beachtlicher Datenhunger. Beispiel: In einer Gewalttäterdatei zur Verhinderung von Straftaten bei “öffentlichen Veranstaltungen”, um einen weiteren vagen Begriff zu zitieren, können vom Betroffenen folgende Daten gespeichert werden:
Familienname
Vornamen
Geburtsnamen
sonstige Namen wie Spitznamen
andere Namensschreibweisen
andere Personalien wie Alias-Personalien
Familienstand
akademischer Grad
erlernter Beruf
ausgeübte Tätigkeit
Schulabschluss
Geschlecht
Geburtsdatum
Geburtsort einschließlich Kreis
Geburtsstaat
Geburtsregion
Volkszugehörigkeit
aktuelle Staatsangehörigkeit und frühere Staatsangehörigkeiten
gegenwärtiger Aufenthaltsort und frühere Aufenthaltsorte
Wohnanschrift
Sterbedatum
Lichtbilder
Personenbeschreibungen wie
a) Gestalt
b) Größe unter Angabe der Art ihrer Feststellung
c) Gewicht
d) scheinbares Alter
e) äußere Erscheinung
f) Schuhgröße
besondere körperliche Merkmale
verwendete Sprachen
Stimm- und Sprachmerkmale wie eine Mundart
verfasste Texte
Handschriften
Angaben zu Identitätsdokumenten wie Personalausweis, Reisepass und andere die Identitätsfeststellung fördernde Urkunden (Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde)
Blutgruppe
Zahnschemata
Bekleidung
DNA-Identifizierungsmuster
Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsanlass
Beziehungen zu Personen, Gruppenzugehörigkeit
personengebundene Hinweise wie „Freitodgefahr“, „bewaffnet“, “gewalttätig“, „Explosivstoffgefahr“
Bestehenden Auflagen oder Verboten wie Hausverbot, Kontaktverbot, Meldeauflage, Betretens- und Aufenthaltsverbot, Ausreiseuntersagung, Pass- und Personalausweisbeschränkung